Bundesgericht stärkt Akteneinsichtsrecht bei internationaler Steueramtshilfe

Urteil des Bundesgerichts 2C_157/2024 vom 18. Juni 2026

Mit Urteil 2C_157/2024 vom 18. Juni 2026 hat sich das Bundesgericht mit dem Umfang des Akteneinsichtsrechts in internationalen Steueramtshilfeverfahren auseinandergesetzt. Im konkreten Fall hatte die deutsche Steuerbehörde die Schweiz um Amtshilfe ersucht. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) wollte die Kontaktdaten der ersuchenden Behörde sowie die Namen und Kontaktdaten ihrer Mitarbeitenden gegenüber der betroffenen Person geheim halten. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete demgegenüber die Einsicht in die vollständigen und ungeschwärzten Akten an.

Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid und hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest: Aus dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland ergibt sich keine generelle Verpflichtung, solche Angaben gegenüber der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Person geheim zu halten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst grundsätzlich die Einsicht in sämtliche für das Verfahren erstellten oder beigezogenen Akten – unabhängig davon, ob die Behörde die betreffenden Informationen selbst als entscheidrelevant erachtet.

Besondere Bedeutung misst das Bundesgericht dem Verhältnis zwischen internationalen Standards und den verfassungsmässigen Verfahrensrechten bei. Zwar berücksichtigt es bei der Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich auch die jeweils aktuelle Fassung des OECD-Musterkommentars. Dieser kann jedoch keine Einschränkungen begründen, die im Staatsvertrag selbst keine hinreichende Grundlage finden oder mit übergeordneten verfassungsmässigen Rechten nicht vereinbar sind.

Eine Einschränkung der Akteneinsicht bleibt möglich, setzt jedoch konkrete schützenswerte Interessen im Einzelfall voraus. Denkbar wäre dies etwa bei einer konkreten Gefährdung von Mitarbeitenden der ersuchenden Behörde oder wenn die Offenlegung die wirksame Durchführung der Amtshilfe tatsächlich beeinträchtigen würde. Eine generelle und situationsunabhängige Schwärzung genügt diesen Anforderungen hingegen nicht.

Praktische Bedeutung

Der Entscheid stärkt die Verfahrensrechte von Personen, die von internationalen Steueramtshilfeersuchen betroffen sind. Behörden können den Zugang zu Akten nicht allein mit allgemeinen Vertraulichkeitsinteressen oder internationalen Verwaltungspraxen beschränken. Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts müssen vielmehr auf einer gesetzlichen beziehungsweise staatsvertraglichen Grundlage beruhen, im konkreten Fall gerechtfertigt und verhältnismässig sein.

Einordnung

Das Bundesgericht stellt mit der Bestätigung der bisherigen Praxis klar, dass sich der Umfang des Gehörs- und Akteneinsichtsrechts in internationalen Amtshilfeverfahren nach staatsvertraglich festgelegten Normen richtet. Der OECD-Musterkommentar kann diese Rechtsgrundlagen zwar als Auslegungshilfe konkretisieren, sie jedoch nicht abändern oder darin nicht vorgesehene Einschränkungen der Verfahrensrechte begründen.

Besonders zu begrüssen ist, dass das Bundesgericht auch ein generelles Vorenthalten der Angaben zur ersuchenden Behörde und zu den am Amtshilfeersuchen beteiligten Personen ablehnt. Solche Informationen können für die betroffene Person durchaus von Bedeutung sein. Sie ermöglichen insbesondere die Überprüfung, ob die im ersuchenden Staat vorgesehenen innerstaatlichen Verfahren und Zuständigkeiten eingehalten wurden.

Dies kann gerade in Fällen von praktischer Bedeutung sein, in denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Instrumente der Amtshilfe nicht ausschliesslich zu den vorgesehenen Zwecken eingesetzt werden, sondern der Ausforschung von Personen oder Vermögenswerten dienen könnten. Ein umfassendes Akteneinsichtsrecht stellt hier ein wichtiges verfahrensrechtliches Korrektiv dar.

Quelle: Bundesgericht, Urteil 2C_157/2024 vom 18. Juni 2026.