Bundesgericht: Gerichtliches Verbot ist kein Instrument zur Durchsetzung von Parkgebühren
Urteil des Bundesgerichts 6B_998/2024 vom 15. Juni 2026
Mit Urteil 6B_998/2024 vom 15. Juni 2026 hat das Bundesgericht die Grenzen der strafrechtlichen Durchsetzung gerichtlicher Verbote nach Art. 258 ZPO präzisiert. Ausgangspunkt war ein Parkplatz des Hallenbads City in Zürich. Einem Fahrzeuglenker wurde vorgeworfen, sein Fahrzeug dort abgestellt zu haben, ohne die verlangte Parkgebühr zu entrichten. Das Areal war mit einem gerichtlichen Verbot belegt, das das Abstellen von Fahrzeugen ausserhalb der vorgesehenen Bedingungen unter Strafandrohung untersagte. Sowohl das Bezirksgericht als auch das Obergericht des Kantons Zürich sprachen den Beschuldigten frei. Die Oberstaatsanwaltschaft gelangte dagegen an das Bundesgericht.
Entscheid des Bundesgerichts
Das Bundesgericht bestätigt den Freispruch. Es hält zunächst fest, dass das gerichtliche Verbot nach Art. 258 ZPO eine besondere Form des strafrechtlich abgesicherten Besitzesschutzes darstellt. Geschützt wird die tatsächliche Sachherrschaft über ein Grundstück. Ein solches Verbot kann deshalb insbesondere Störungen wie unbefugtes Betreten, Parkieren oder andere Beeinträchtigungen des Besitzes untersagen. Nicht erfasst werden demgegenüber eigentliche Benutzungsordnungen, die über den Schutz des Besitzes hinausgehen.
Von besonderer Bedeutung ist, dass das Bundesgericht ein gerichtliches Verbot auch auf Verkehrsflächen nicht grundsätzlich ausschliesst. Der Parkplatz des Hallenbads gilt strassenverkehrsrechtlich als öffentliche Strasse, weil er einem unbestimmten Kreis von Hallenbadbesuchern zugänglich ist. Gleichzeitig gehört er zum Verwaltungsvermögen der Stadt Zürich. Dies hindert die Eigentümerin grundsätzlich nicht daran, ihren Besitz zivilrechtlich mittels eines gerichtlichen Verbots zu schützen. Strassenverkehrsrecht und zivilrechtlicher Besitzesschutz verfolgen insoweit unterschiedliche Zwecke und können nebeneinander zur Anwendung gelangen.
Die entscheidende Grenze liegt jedoch im Inhalt des Verbots. Art. 258 ZPO dient nicht dazu, Geldforderungen strafrechtlich durchzusetzen. Das blosse Nichtbezahlen einer Parkgebühr beeinträchtigt die tatsächliche Sachherrschaft des Eigentümers nicht. Eine Besitzesstörung kann etwa darin liegen, dass ein Fahrzeug unberechtigt abgestellt oder die zulässige Parkdauer überschritten wird. Die nicht entrichtete Gebühr als solche stellt dagegen keine Besitzesstörung dar.
Das Bundesgericht hält entsprechend fest, dass Parkgebühren nicht dadurch strafrechtlich abgesichert werden können, dass ihre Bezahlung zum Bestandteil eines gerichtlichen Verbots gemacht wird. Soll eine Gebühr durchgesetzt werden, stehen hierfür andere Instrumente zur Verfügung, etwa technische Zugangsbeschränkungen oder zivilrechtliche Ansprüche. Die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft wurde deshalb abgewiesen.
Praktische Bedeutung
Der Entscheid ist über den konkreten Parkplatzfall hinaus von Bedeutung. Er stellt klar, dass Art. 258 ZPO ausschliesslich dem Schutz des Besitzes dient und nicht zur strafrechtlichen Absicherung vertraglicher oder sonstiger Zahlungspflichten eingesetzt werden darf.
Für Eigentümer und Betreiber von Parkplätzen, Gewerbearealen oder anderen öffentlich zugänglichen Grundstücken bedeutet dies, dass bei der Ausgestaltung gerichtlicher Verbote sorgfältig zwischen einer eigentlichen Besitzesstörung und blossen Nutzungsbedingungen unterschieden werden muss. Strafrechtlich sanktionierbar sind nur Verhaltensweisen, welche den geschützten Besitz tatsächlich beeinträchtigen. Die Verletzung einer Gebühren- oder sonstigen Benutzungsordnung genügt hierfür nicht.
Einordnung
Der Entscheid überzeugt insbesondere durch die klare Trennung zwischen Besitzesschutz und Forderungsdurchsetzung. Die Strafandrohung eines gerichtlichen Verbots darf nicht dazu dienen, privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten zusätzlichen Nachdruck zu verleihen. Andernfalls würde ein Instrument des Besitzesschutzes faktisch zu einem Inkassomittel mit strafrechtlicher Sanktion umfunktioniert.
Relevant dürfte sich dies für die private Parkplatzbewirtschaftung durch spezialisierte Anbieter erweisen. Deren Geschäftsmodelle beruhen teilweise darauf, bei Verstössen gegen Parkplatzregeln sogenannte Umtriebsentschädigungen zu verlangen und deren Einforderung mit dem Hinweis auf strafrechtliche Sanktionen infolge Verletzung eines richterlichen Verbots Nachdruck zu verleihen. Der vorliegende Entscheid setzt diesem Vorgehen dort Grenzen, wo nicht das unberechtigte Parkieren als solches, sondern lediglich die Nichtbezahlung einer Parkgebühr beanstandet wird.
Gleichzeitig stellt das Bundesgericht klar, dass die Qualifikation einer Verkehrsfläche als öffentliche Strasse im Sinne des SVG einen zivilrechtlichen Besitzesschutz nicht per se ausschliesst. Entscheidend bleibt vielmehr, welches konkrete Verhalten verboten und welches Rechtsgut damit geschützt werden soll. Diese Differenzierung dürfte für die Gestaltung und Durchsetzung gerichtlicher Verbote auf Parkplätzen und anderen öffentlich zugänglichen Arealen künftig von erheblicher praktischer Bedeutung sein.
Quelle: Bundesgericht, Urteil 6B_998/2024 vom 15. Juni 2026.